Gesetzt betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Iran

Gesetz betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

§ 1-168 (Behandeln die Vollstreckung der Entscheidungen iranischer Gerichte)

Neuntes Kapitel Vollstreckbare Entscheidungen und Dokumente ausländischer Staaten

§ 169 Zivilrechtliche Entscheidungen, die von ausländischen Gerichten erlassen wurden, sind unter der Voraussetzung, dass sie die folgenden Merkmale erfüllen, im Iran vollstreckbar, es sei denn, im Gesetz ist eine andere Vorgehensweise angeordnet worden, sofern:

1. Die Entscheidung in einem Staat erlassen wurde, in welchem auf Grund eigener Gesetze oder Verpflichtungen oder Verträgen von iranischen Gerichten erlassene Entscheidungen vollstreckbar sind oder, was die Vollstreckung von Entscheidungen anbelangt, dieser eine gegenseitige Behandlung vornimmt;

2. der Inhalt der Entscheidung nicht im Widerspruch zu den die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten betreffenden Gesetzen ist;

3. die Vollstreckung der Entscheidung nicht im Widerspruch zu internationalen Verträgen, welche der iranische Staat unterzeichnet hat, oder im Wiederspruch zu besonderen Gesetzen ist;

4. die Entscheidung in demjenigen Land, wo sie erlassen wurde, vollstreckbar ist und nicht wegen eines gesetzlichen Grundes die Wirksamkeit verloren hat;

5. von iranischen Gerichten keine im Widerspruch zu der Entscheidung des ausländischen Gerichts stehende Entscheidung erlassen wurde;

6. die Untersuchung des Streitgegenstandes nach iranischen Gesetzen nicht der Zuständigkeit iranischer Gerichte unterliegt;

7. die Entscheidung nicht im Iran belegene unbewegliche Gegenstände oder mit jenen zusammenhängende Rechte betrifft;

8. der Befehl zur Vollstreckung der Entscheidung von einer zuständigen Stelle die Entscheidung erlassenden Landes ergangen ist.

§ 170 Der Ort zur Beantragung der Vollstreckung der Entscheidung ist das Gericht des Verwaltungsbezirks des Aufenthaltsortes oder Wohnortes des Vollstreckungsschuldners, und sollte der Aufenthaltsort und Wohnort des Vollstreckungsschuldners im Iran nicht feststehen, ist ersterer das Gericht des Verwaltungsbezirks von Teheran.

§ 171 Für den Fall, dass in Verpflichtungen und Verträgen zwischen dem iranischen Staat und dem die Entscheidung erlassenden Land eine Bestimmung und Voraussetzungen zur Vollstreckung einer Entscheidung niedergeschrieben sind, wird nach jenen Bestimmungen und Voraussetzungen [vorgegangen] werden.

§ 172 Die Vollstreckung der Entscheidung muss schriftlich beantragt werden und im erwähnten Antrag müssen der Name des Klägers, des Beklagten wie auch ihre anderen Merkmale niedergeschrieben werden.

§ 173 Dem Antrag zur Vollstreckung der Entscheidung müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

1. Ein Exemplar einer Abschrift der Entscheidung des ausländischen Gerichts, dessen Übereinstimmung mit dem Original durch einen politischen oder konsularischen Angestellten des die Entscheidung erlassenden Landes bescheinigt wurde oder eine offizielle, jene [Entscheidung] beglaubigende Übersetzung in Farsi:

2. eine Abschrift des Vollstreckungsbefehls derjenigen Entscheidung, die seitens der betreffenden zuständigen Instanz erlassen wurde nebst einer beglaubigten Übersetzung desselben;

3. eine Bescheinigung eines iranischen politischen oder konsularischen Angestellten des Landes, in welchem die Entscheidung erlassen wurde, oder eines politischen oder konsularischen Angestellten des erlassenden Staates im Iran über den Erlass des Befehls zur Vollstreckung der Entscheidung seitens der zuständigen Organe;

4. eine Bestätigung der Unterschrift des politischen oder konsularischen Angestellten des ausländischen Staates, wohnhaft im Iran, seitens des Außenministeriums.

§ 174 Der die Kanzlei des Gerichts Verwaltende sendet das Original des Antrags nebst dessen Anlagen dem Gericht und das Gericht erlässt in einer außerordentlichen verwaltenden Sitzung nach Untersuchung des Antrags und der ihm beigefügten Anlagen die Annahme des Antrags wie auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung und gibt den Befehl zur Vollstreckung oder verkündet unter Erwähnung der Ursachen und Gründe die Ablehnung des Antrags.     

§ 175 Der ablehnende Entscheid des Antrags muss dem Antragenden verkündet werden und der Genannte kann innerhalb von zehn Tagen dagegen Berufung einlegen.

§ 176 Das Gericht der Berufungsinstanz untersucht in einer außerordentlichen, verwaltenden Sitzung die Angelegenheit und hebt für den Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die Entscheidung auf und erlässt einen Befehl zur Vollstreckung der Entscheidung und bestätigt anderenfalls die Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts wird nicht revisionsfähig sein.

§ 177 In ausländischen Staaten erstellte vollstreckbare Urkunden sind nach demselben Verfahren und [unter denselben] Voraussetzungen, die zur Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen im Iran normiert wurden, vollstreckbar. Zusätzlich müssen die iranischen politischen oder konsularischen Angestellten desjenigen Staates, in dem die Urkunde erstellt wurde, die Übereinstimmung der Erstellung der Urkunde mit den örtlichen Gesetzen bestätigen.

§ 178 Ausländische Entscheidungen und Dokumente werden entsprechend den Normen über die Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen dem Stadium einer Vollstreckung zugeführt.

§ 179 Das Verfahren zur Untersuchung von Streitigkeiten, die sich aus der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Dokumente oder Schwierigkeiten, die sich bei der Vollstreckung ergeben, richtet sich, wie auch das Verfahren zur Unterbrechung [mit der] Vollstreckung [zusammenhängender] Handlungen oder die Aufhebung der Vollstreckung nach derjenigen Art und Weise, die in den iranischen Gesetzen normiert wurde. Die zuständigen Instanzen sind die § 170 genannten Gerichte.